Nach dem Bericht des Ministeriums können Pilger, deren Reisepass nicht bis zum 5. Januar 2023 gültig ist, einen Hadschantrag, der aufgrund einer Marke, welche von der Reisepassstelle für die Erneuerung der Reisepässe ausgestellt wurde, unter der Bedingung, dass der neue Reisepass ab dem 28. Mai gültig ist, einreichen, sonst heißt es, dass die Bedingungen nicht erfüllt seien.
Das Ministerium sagte, dass sich Pakistani, welche in Übersee leben, mit einem gültigen pakistanischen Reisepasss und NICOP, gültig bis zum 5. Januar 2023, bewerben können, wobei die Anträge durch Banken, bei welchen die letzten Hadschflüge gebucht worden waren, beim Ministerium eingereicht werden können.
Das Ministerium teilte mit, dass es nicht für die Nicht-Ausstellung von Visaanträgen, welche zu spät eingereicht worden seien, verantwortlcih sei. Das Original des Reisepasses muss bis zum 20. Dhu al-Qa'dah eingereicht worden sein.
Desweiteren hieß es, dass diejenigen, welche die Hadsch zwischen 2015 und 2019 vollzogen hätten, nicht berechtigt seien, in diesem Jahr einen staatlichen Hadschantrag zu stellen, mit Ausnahme von Männern, welche eine Verwandte, welche ahram ist, begleiten und die Hadsch während der gleichen Zeit nicht ausüben. (Quelle: nation.com.pk)