
IQNA: Ein deutsches Richtergremium untersagte einer verschleierten Muslimin die Ausübung des Richteramtes, da der Schleier die Unparteilichkeit der Gerichte untergräbt. (Quelle: Anadolu Agency)
Das Verwaltungsgericht Hessen gab am Montag sein Urteil bekannt und bestätigte damit die Entscheidung der Behörden den Antrag der Frau abzulehnen.
Das Darmstädter Gericht räumte in einer Stellungnahme ein, dass die Religionsfreiheit des Anwalts eine solide verfassungsrechtliche Grundlage hat. Es urteilte jedoch, dass dieses Recht durch andere Gesetze, darunter Unparteilichkeit des Staates und Religionsfreiheit der Prozessbeteiligten eingeschränkt werde.
Laut Gerichtsmitteilung wurde die Richterin während ihrer Anhörung im Rahmen der Strafprozessordnung gefragt, ob sie ihr Kopftuch abnehmen würde, wenn sie mit Gerichtsteilnehmern interagiert. Sie stellte klar, dass sie dies nicht tun würde.
Die hessischen Behörden wiesen seinen Antrag zurück und argumentierten, dass das Tragen eines religiös symbolischen Kleidungsstücks während eines Gerichtsverfahrens gegen den Grundsatz der staatlichen Neutralität verstoße und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit der Justiz untergraben könne.
Im Oktober erging ein ähnliches Urteil eines Gerichts in Niedersachsen gegen eine Frau, die als Laienrichterin mit Kopftuch tätig sein wollte.
Das Landgericht Braunschweig urteilte, dass das Landesrecht Richtern während Gerichtsverhandlungen offen Symbole zu zeigen verbietet, die politische, religiöse oder ideologische Ansichten widerspiegeln. Eine Einschränkung, die auch für Laienrichter gilt.
Befürworter der Religionsfreiheit kritisierten in den sozialen Medien die jüngsten Urteile und argumentierten, dass Deutschlands Interpretation der staatlichen Neutralität zu einem Instrument der Diskriminierung und nicht der Neutralität wurde.
Kritiker sagen, solche Urteile benachteiligten muslimische Frauen unverhältnismäßig stark und stellten erhebliche Hindernisse für ihre Beteiligung an juristischen Berufen und dem öffentlichen Dienst dar.
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